Dieses Urteil habe ich im Internet gefunden. Da werden sich aber die Hersteller von Lackschichtmessgeräten freuen.
Ich finde es lustig, da es anscheinend immer noch Händler gibt, die so ein Gerät nicht haben bzw. den Käufern evt. Vorschäden bzw. Nachlackierungen verschweigen.
Interessant auch, daß der Richter einen Schaden von 1150 DM bzw. ca. 650 Euro nicht als Bagatellschaden bewertet. Was, um Himmels Willen, ist denn dann ein Bagatellschaden ??????
Rechtliches für Kfz-Händler/Urteile LG München I 25.6.2004, 6 O 12298/02
Gewerbliche Kfz-Händler müssen eine Lackschicht-Dickenmessung durchführen. Gewerbliche Kfz-Händler müssen ihre Kunden auf etwaige Unfallschäden am Pkw aufmerksam machen. Dazu müssen sie bei der Untersuchung des Pkw stets eine Lackschicht-Dickenmessung durchführen, um eventuelle Vorschäden festzustellen. Kommen sie dieser Untersuchungspflicht nicht nach, kann der Käufer eines schadhaften Pkw den Kaufpreis zurückverlangen.
Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte von dem beklagten gewerblichen Kfz-Händler einen gebrauchten Pkw zum Preis von 17.900 Euro gekauft. Im Kaufvertrag ist vermerkt, dass dem Verkäufer keine Unfallschäden bekannt sind und das Fahrzeug nach den Angaben des Vorbesitzers unfallfrei ist. Eine Rechnung vom 15.11.2001 belegte allerdings, dass der Pkw im Oktober 2001 für rund 1.150 DM an der rechten Vordertür repariert worden war.
Der Kläger erklärte deshalb den Rücktritt vom Kaufvertrag. Er habe ausdrücklich ein unfallfreies Fahrzeug erwerben wollen. Der Beklagte weigerte sich, das Fahrzeug zurückzunehmen. Ihm sei kein Unfallschaden bekannt gewesen. Die Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw hatte Erfolg.
Die Gründe:
Der Beklagte muss dem Kläger den Kaufpreis, Zug um Zug gegen Rückgabe des Pkw, zurückerstatten. Der Schaden an der rechten Vordertür war für den Beklagten erkennbar. Die Untersuchungspflicht eines professionellen Kfz-Händlers schließt stets eine Lackschicht-Dickenmessung ein. Hätte der Beklagte eine solche Messung durchgeführt, hatte er die Reparatur und damit den Schaden erkannt. Bei Reparaturkosten von 1150 DM handelt es sich auch nicht um einen Bagatellschaden. Der Beklagte hätte den Kläger daher auf den Schaden beim Verkauf des Fahrzeugs hinweisen müssen.