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  #11  
Alt 16.03.2005, 04:28
Highway1 Highway1 ist offline
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Ort: Frankfurt am Main
Beiträge: 18
Highway1
Beitrag

Kann es jetzt doch nicht lassen eine kurze stellungnahme zu diesem interessanten Fall abzugeben. Vorab - grosse Sorgen sind m. E. fehl am Platz.

Wie oft bei unstrukturierten Geschäften übers Web und via email steckt bei der juristischen Prüfung des sachverhalts der teufel im detail. In diesem Fall im exakten Wortlaut Deiner Kaufzusage einerseits (Prüfung Zustandekommen des Vertrages) und in der Beschreibung des Kaufgegenstandes (falls Rücktritt notwendig) andererseits. Jeder Anwalt wird Dir eine vorsichtige Einschätzung liefern und idealerweise zunächst einen bösen Brief an M. schreiben. Die meisten Fälle erledigen sich auf diesem Weg.

- Die Thematik das eine Unterschrift sein muss ist von der gängigen Praxis und Rechtssprechung überholt.

- AGB's sind nur ein teilweiser Ausweg. Im Zweifel reichen die gesetzlichen Bestimmungen. Die ja auch bei unzulässigen AGB's greifen und diese überlagern. (Das Recht muss dem Unrecht nicht weichen)

- Nach meiner Einschätzung kann hier de jure ein Vertragsabschluss auf dünnem Eis 'konstruiert' werden. Inwieweit sich damit vor einem Richter allerdings Schadensersatzansprüche geltend machen lassen oder gar Erfüllung bleibt sehr zweifelhaft.

- Problemantisch ist der Widerspruch zwischen 'unbesehen' in der einen mail und der Erfüllungsbedingung 'Besichtigung' in der anderen. Hier wird im Zweifel m.E. für Dich entschieden werden, weil dies der gängigen Praxis des Autokaufs entspricht und hier in der Praxis die Privatperson eher geschützt wird als der Gewerbliche.

- Rücktritt wg. Unfall ist nur ein guter Ausweg, wenn unfallfrei ausdrücklich zugesichert wurde.

Tatsache ist das Du nach Besichtigung aus (angekündigtem) wichtigem Grund vom Kauf Abstand genommen hast. Ob via Rücktritt oder Nichteinwilligung in den Vertrag ist im Zweifel zweitrangig, weil Du über den Gegenstand nie verfügt hast.

hope this helps,
Andreas
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