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  #7  
Alt 20.08.2004, 01:07
SEXY911 SEXY911 ist offline
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SEXY911
Beitrag

§53d StVZO, Fassung vom 28.9.1988:

"(2) Mehrspurige Kraftfahrzeuge, deren durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt, und ihre Anhänger müssen hinten mit einer oder zwei, andere Kraftfahrzeuge und Anhänger dürfen hinten mit einer Nebelschlußleuchte ausgerüstet sein."

An einer anderen Stelle heißt es, die Nebelschlußleuchte muß an allen Neuwagen ab Baujahr 1991 vorhanden sein. Ältere Fahrzeuge müssen nicht nachgerüstet werden.

Allerdings sollte man - je nach Wohnort und Nebelhäufigkeit - darüber nachdenken, ob das Entfernen der Leuchte aus rein optischen Gründen Sinn macht. Es erinnert mich *etwas* an Leute, die Ihr Serienlenkrad mit Airbag gegen ein "Sportlenkrad" ohne Airbag austauschen. Aber muß natürlich jeder selbst wissen

Gruß,
Harald
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