Mit der Zusicherung der „Unfallfreiheit“ muss man vorsichtig sein. Das zeigt auch ein Urteil des Landgerichts (LG) Karlsruhe.
Der Kunde hatte am 5. Juni 2004 bei einem BMW-Händler einen gebrauchten Z3 für 25.000 Euro gekauft. Im Kaufvertrag war im Feld „unfallfrei“ das Wort „ja“ eingedruckt. Nachdem der Käufer einen Farbunterschied an der hinteren linken Seitenwand festgestellt hatte, bestätigte ihm der Händler, dass der Z3 im März 2002 – vor seiner Erstzulassung – mit einem Aufwand von rund 800 Euro (interne Kosten) repariert worden sei. Der Käufer wollte die Rückabwicklung des finanzierten Kaufs. Das LG Karlsruhe gab ihm Recht. Das Autohaus habe die Unfallfreiheit garantiert. Die Richter wiesen auf den Charakter des BMW als „junger Gebrauchter“ hin, ferner auf den Status des Beklagten als „angesehener BMW-Vertragshändler“. Die Zusage „unfallfrei“ bedeute zwar nur, dass keine wesentlichen Vorschäden vorlägen. Bagatellschäden würden keine Rolle spielen. Das konnte den Händler jedoch nicht retten. Zum einen lagen schon die internen Reparaturkosten bei 800 Euro. Zum anderen war die Instandsetzung nicht perfekt gelungen, weil ein sichtbarer Farbunterschied vorhanden war.
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Gruss, Uli
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