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  #1  
Alt 03.03.2007, 20:20
Benutzerbild von thomas.d.
thomas.d. thomas.d. ist offline
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thomas.d. befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
hallo, bevor du große Umbauten in Angriff nimmst, solltest Du dich eventuell an Deinem Wohnort an einen sogenannten Zulassungsdienst wenden die oft recht gute Kontake zu Mitarbeitern der Zulassungstelle pflegen.

Hier ein kleiner Ausriss aus der Deutschen Stvzo (Straßenverkehrszulassungsordnung)

Paragraph 23 c
Zuteilung amtlicher Kennzeichen
1 c) Auf Antrag wird für ein Fahrzeug, das vor 30 Jahren oder eher erstmals in den Verkehr gekommen ist und vornehmlich zur Pflege des kraftfahrzeugtechnischen Kulturgutes eingesetzt wird und gemäß § 21 c eine Betriebserlaubnis als Oldtimer erhalten hat, ein amtliches Kennzeichen nach Anlage V c zugeteilt (Oldtimerkennzeichen).

Paragraph 60 (1 d)
Oldtimerkennzeichen (§ 23 Abs. 1 c) müssen reflektierend sein und nach Maßgabe der Anlage V c dem Normblatt DIN 74069, Ausgabe Juli 1996, entsprechen sowie auf der Vorderseite das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer tragen.

Anhang Vc :

4. Ergänzungsbestimmungen
Mehr als sieben Stellen (Buchstaben und Ziffern ohne Kennbuchstabe "H")auf einem Kennzeichen nach Abschnitt 2.1 und einem Kennzeichen für zwei- oder dreirädrige Kraftfahrzeuge nach Abschnitt 2.2 oder mehr als acht Stellen auf einem Kennzeichen nach den Abschnitten 2.2 und 2.3 sind unzulässig. Für Kennzeichen nach den Abschnitten 2.1 und 2.2 ist die Mittelschrift zu verwenden, es sei denn, die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle für Kennzeichen läßt dies nicht zu. In diesem Fall darf für die Buchstaben zur Unterscheidung des Verwaltungsbezirks und für die Buchstaben der Erkennungsnummer und die Zahlen der Erkennungsnummer jeweils die Engschrift verwendet werden. Der waagerechte Abstand der Beschriftung einschließlich der Plaketten zum schwarzen Rand bzw. zum Euro-Feld muß auf beiden Seiten gleich sein. Das Kennzeichen darf nicht größer sein als die etwa vorgeschriebene oder die vom Hersteller vorgesehene Anbringungsstelle dies zuläßt. In keinem Fall dürfen die in Abschnitt 2 enthaltenen Größtmaße überschritten werden.





Gleiches gilt auch für US Fahrzeuge etc.

Ich würd´s erst mal so versuchen und wenn nichts geht umbauen.Leider gehts auf wohl allen Behörden der Welt gleich zu. Da sitzen Mitarbeiter die nur darauf warten das irgendjemand kommt der sie aus der Langeweile ihres Arbeitstages aufweckt. Und sei´s nur durch eine andere Kennzeichengröße.
Da hilft leider nur die Faust in der Tasche zu ballen und freundlich zu grinsen und sich dumm und/oder kooperativ zu zeigen. Oft führt das zum Erfolg. Irgendwelches Berufen auf Recht und Gesetz führt nicht zum gewünschten Erfolg, trotzdem ist es gut darüber Bescheid zu wissen und es wenn nötig mal anklingen zu lassen.

Gruß thomas
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  #2  
Alt 03.03.2007, 20:42
Sören KS Sören KS ist offline
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Ort: Kassel
Beiträge: 303
Sören KS befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Hallo Thomas,
danke schon einmal.
Dir von Dir zitierte Engschrift nannte der TÜV-Prüfer bei der §21-Prüfung auch und schickte mich zum Regierungspräsidium. Dort angerufen stöhnte der Sachbearbeiter gleich auf, als ich ihm mein Anliegen vortrug. Er empfahl mir dann einen sonnigen Tag auszusuchen, mir eine Portion Fingerspitzengefühl einzupacken und dann zur Zulassungsstelle zu marschieren. Erst mal sind die zuständig. Folgende Möglichkeiten soll es wohl geben:
Engschrift oder
wenig Zeichen oder
zwei-zeilig wie beim Käfer.
Wenn das nicht geht, ab zum Kfz-Gutachter. Wenn der Umbau des Hecks 10% des Zeitwerts unterschreitet ist ein Umbau zumutbar. Sonst, aber erst dann, gibt es das Mini-Schild vom Kleinkraftrad.

Deswegen dachte ich mir, wenn einer noch ein Paar Puffer zu verkaufen hat, Umbau machbar usw. erspar ich mir den Behörden-Willkür-Gang.

Ist den ein Puffer-Umbau aufwendig? Was ist dafür zu tun?

Gruß von
Sören
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