Elfertreff.de
 
 
 
 
       

Zurück   Elfertreff - Das 911 & Porsche Forum > Fahrzeugforum für Porsche 911 > Porsche 911

Antwort
 
Themen-Optionen Ansicht
  #1  
Alt 14.01.2004, 22:57
911street 911street ist offline
Registrierter Benutzer
 
Registriert seit: 09.2003
Ort: Neuland
Beiträge: 715
911street befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
Beitrag

An sich gelten insoweit die allgemeinen Haftungsgrundsätze, nach denen der Unternehmer eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung schuldet und für ihm zuzurechnende (§ 286 Abs. 4 BGB) Leistungsstörungen Schadenersatz zu leisten hat. Dies bedeutet, dass er auch insoweit für jede Form von Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB und auch für die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
Die Haftung aus positiver Vertragsverletzung ergibt sich bereits daraus, dass die im Zusammenhang damit stehenden Risiken aus dem Gefahrenbereich des Unternehmers hervorgegangen sind.Keinesfalls haftet der Betreiber einer Kfz-Waschanlage auch nur vergleichbar ähnlich streng, wie es bei der Gefährungshaftung üblich ist. Anders als für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder einer Eisenbahn besteht für Waschanlagen keine Gefährdungshaftung, die für den Fall des Schadenseintritts allein an den Betrieb einer als gefährlich eingestuften Maschine die Ersatzpflicht knüpft, ohne dass Verschulden vorliegen muss. Aus diesem Grunde sind auch allen Tendenzen in der Rechtsprechung entgegenzutreten, die die Verschuldenshaftung insoweit durchaus verbraucherfreundlich aufweisen möchten.



Allenfalls wäre der Gesetzgeber hier gefordert. Bezüglich der Beweislast gilt die Bestimmung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dies bedeutet, dass der Unternehmer im Rahmen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages aus Gründen unmöglich geworden ist, die nicht er - der Unternehmer - zu vertreten hat. Der Benutzer der Waschanlage muss also zunächst einmal beweisen, dass dem Unternehmer eine objektive Pflichtverletzung zur Last fällt und dass der Schaden auf diesem Umstand beruht. Alsdann muss der Betreiber beweisen, dass er die Folgen der positiven Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat bzw. dass der Schaden auch bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. "Eine Beweisführung mittels Anscheins- und Indizienbeweis erscheint möglich, wenn ein anderer Schluss als der gezogene ernstlich nicht in Betracht kommen darf. Der Nachweis des Benutzers, das Fahrzeug sei vor Nutzung der Waschanlage schadensfrei gewesen, dürfte allein jedoch für den Schluss auf das Verkratzen durch die Waschanlage nicht ausreichen können."

677
Eine andere Auffassung geht dahin, dass bei Schäden durch automatische Waschanlagen den Halter des beschädigten Kfz die Beweislast dafür trifft, dass ein Verschulden des Unternehmers im Sinne einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) vorliegt.

678
Die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers müssen so umfassend sein, dass auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers der Anlage keine Schäden entstehen. Nur gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers der Waschanlage muss der Betreiber keine Sicherungsmaßnahmen treffen. Einer Hinweispflicht des Waschstraßenbetreibers auf Einstellung der Schweibenwischer in Ruhestellung bedarf es ebenfalls nicht. In Ruhestellung sind solche Scheibenwischer keiner besonderen Gefährung ausgesetzt. Verbleibt der Scheibenwischer aber in Bewegung, so handelt es sich um ein ganz unübliches und außergewöhnliches Ereignis. Dieses liegt im Risikobereich des Fahrzeugführers. Auf solche unsorgfältigen Erwägungen des Fahrzeugführers muss der Betreiber einer Waschstraße ebensowenig hinweisen wie z. B. darauf, dass die Fenster des Fahrzeuges zu schließen sind.

Die Haftung des Betreibers kann gemäß § 254 Abs. 1 BGB dann gemindert werden, wenn Umstände vorliegen, die ein Mitverschulden des Kunden begründen. Ein schadenursächliches Fehlverhalten bei der Bedienung seines Kfz während der Durchführung des Waschvorgangs oder das Missachten besonderer Hinweistafeln an der Anlage mit konkreten Verhaltensvorschriften für den Fahrzeugführer können eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden begründen. Der Beweis dafür obliegt dem Unternehmer.

In der Regel schließen die Unternehmer ohnehin ihre gesetzliche Haftung durch die "Allgemeinen Waschbedingungen" aus oder begrenzen diese zumindest auf den unmittelbaren Fahrzeugschaden bzw. auf Schäden an Zubehörteilen sowie auf Lackschäden.

Die Rechtsprechung billigt überwiegend eine derartige Haftungsbegrenzung und sieht darin allgemein keinen Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (früher AGBG). Zumindest ist es zulässig, auf vertraglichem Wege Nebenkosten im Sinne des mittelbaren Kfz-Schadens (Rn 679d), wie beispielsweise Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale bzw. Minderwert, rechtswirksam auszuschließen.

Demgegenüber ist ein Haftungsausschluss in AGB für Lackschäden, Beschädigungen der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegeln, Antennen, Scheibenwischer und dadurch entstandenen Folgeschäden nach § 307 BGB unwirksam. Unwirksam soll auch eine Klausel sein, wonach Schäden nur unverzüglich vor Verlassen des Betriebsgeländes angezeigt werden können. Es vertrage sich nicht mit der sogenannten Kardinalpflicht, nämlich das Fahrzeug unbeschädigt in der Waschanlage zu reinigen, der formularmäßige Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Wenn allerdings Schäden nach Verlassen des Betriebsgeländes auch noch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam angezeigt werden können, muss sich die Beweislast (im Rahmen eines gerechten Interessenausgleichs) zu Lasten des Benutzers auch bezüglich der subjektiven Pflichtverletzung umkehren.

Voraussetzung für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ist allerdings der deutlich sichtbare Aushang der "Allgemeinen Waschbedingungen" am Ort des Vertragsabschlusses, der dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Waschbedingungen Kenntnis zu nehmen. Unter dieser Prämisse kann nach herrschender Auffassung die angestrebte vertragliche Haftungsbegrenzung nicht als Überraschungsklausel im Sinne der §§ 305 c und 307 BGB angesehen werden, so dass der Haftungsausschluss im Geschäftsverkehr zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden wirksam ist. Zu unterscheiden sind auch die auf dem "Waschzettel" oder dem Kassenbeleg deutlich erkennbar abgedruckten Geschäftsbedingungen. Diese sind sicherlich Vertragsbestandteil mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme geworden. Befinden sich die Geschäftsbedingungen allerdings auf der Rückseite des "Waschzettels", muss auf der Vorderseite zumindest deutlich auf sie hingewiesen worden sein.

__________________
...perfekter Massenausgleich...bei Mensch und Maschine...

----------------
Sorry: Danke, Rofl, dass du meine EMail-Addresse in deinem Profil angegeben hast. Registriert doch bitte deine eigene Freemail-Addresse!

M.F.G.
UNKNOWN

(P.S. Für das PW schick ne Mail mit Antwortaddresse)
Mit Zitat antworten
Antwort


Themen-Optionen
Ansicht

Forumregeln
Es ist Ihnen nicht erlaubt, neue Themen zu verfassen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, auf Beiträge zu antworten.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Anhänge anzufügen.
Es ist Ihnen nicht erlaubt, Ihre Beiträge zu bearbeiten.

vB Code ist An.
Smileys sind An.
[IMG] Code ist An.
HTML-Code ist Aus.
Gehe zu


Alle Zeitangaben in WEZ +1. Es ist jetzt 13:55 Uhr.


Powered by vBulletin® Version 3.6.4 (Deutsch)
Copyright ©2000 - 2025, Jelsoft Enterprises Ltd.
© 2001-2018 by Elfertreff.de - Sämtliche PORSCHE Bezeichnungen und Logos unterliegen dem Copyright der Dr. Ing. h. c. F. Porsche AG ! Das Forum ist ein unabhängiges Forum und hat keinen Bezug zur Porsche AG