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  #1  
Alt 13.07.2006, 10:09
Felixohne911 Felixohne911 ist offline
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Registriert seit: 10.2002
Ort: Zürich und Stuttgart
Beiträge: 191
Felixohne911
Zitat:
Zitat von colollo
Vielen Dank für Eure Antworten!

merci für den tipp, Robert! Ich hatte ein gutes Gespräch mit dem Chef der amag schinznach. zum glück war es anders: in der schweiz wurde der turbo mit WLS nie als turbo s ausgeliefert und auch das "s" auf dem heck ist nicht original (alles habe ich mit dem stammblatt belegt bekommen). auch in der schweiz gilt also: wer einen turbo mit wls als turbo s verkauft, hat geschummelt (allles andere wäre auch ein beschiss an leuten, die einen echten turbo s besitzen). zum glück kenne ich mich im rechtlichen aus (ich bin jurist): prozessual mache ich einen grundlagenirrtum geltend. kommt hinzu, dass im schweizerischen recht bei gebrauchtwagenhändlern in sachen guter glaube ein etwas strengerer massstab gilt. ich werde euch dann berichten, ob es zur klage kam und wie es ausging.
Ja, interessiert mich dann zu lesen. Hat die AMAG denn wirksam die Gewährleistung/Sachmängelhaftung ausgeschlossen? Beim Grundlagenirrtum müsstet ihr Euch ja des Vorwurfs verwehren, dass ihr den fahrlässig zu vertreten hättet.

Viele Grüsse

Felix
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  #2  
Alt 16.07.2006, 10:29
colollo colollo ist offline
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Ort: zürich
Beiträge: 3
colollo befindet sich auf einem aufstrebenden Ast
ja, der gebrauchtwarenhändler hat die sachgewährleistung rechtswirksam wegbedungen (es geht dabei aber nicht um die amag. diese hat für mich als importeur nur nachgeprüft, dass es sich nicht um einen turbo s handelt). damit ist aber die anfechtung wegen grundlagenirrtums immer noch möglich. man muss sich tatsächlich dagegen wehren, den irrtum nicht selbst fahrlässig verursacht zu haben (mein vater war in der tat nicht gerade schlau, als er sich einen turbo s mit modelljahr 2003 zulegte:-)).. dazu gibt es aber einen einschlägigen bundesgerichtsentscheid, der besagt, dass sich der käufer auf die eigenschaftszusicherungen des verkäufers verlassen darf und diese nicht nachzuprüfen braucht. kommt noch hinzu, dass die gerichte bei gebrauchtwarenhändlern einen eher strengen massstab anlegt in sachen treu und glauben (denn gebrauchtwarenhändler, insbesondere autohändler, bescheissen einen wegen ihrem informationsvorsprung regelmässig - wenn nicht im grossen, dann aber im kleinen) .
wenngleich ich die prozessgewinnchancen als hoch einstufe, bleibt - wie bei jedem prozess - ein erhebliches prozessrisiko. in der regel teilen jedoch die gerichte in vergleichsverhandlungen vor der beweisverhandlung mit, wie sie die prozesschancen einschätzen.
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