
13.01.2004, 12:06
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Waschanlagenschaden - wer haftet?
Hallo Freunde,
vielleicht kann jemand, der sich rechtlich ein wenig auskennt (davon haben wir ja ein paar), eine Information zu folgendem Sachverhalt geben.
Ich war vor Weihnachten mit meinem Auto (SC mit RUF-Heckspoiler, dem turbo1-Spoiler sehr ähnlich) in der Waschanlage (Portalanlage mit Bürsten). An der Waschanlage hängt ein Schild mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Haftungsausschluss für nicht serienmäßige Spoiler.
Leider hat's mir dann beim Trocknen das Auto gelupft.
Folge: Schloss verbogen, vermutlich auch Haarrisse im GFK-Teil des Spoilers.
Kosten laut Porsche: EUR 2300 für das Teil plus Märchensteuer plus Lack plus Einbau.
Schaden wurde beim Tankstellenbesitzer und Waschanlagenbetreiber reklamiert. Waschanlagenbetreiber behauptet, er hätte damit nichts direkt zu tun, ich solle ein Schadensgutachten anfertigen lassen, das er dann an seine Versicherung weiterreiche. Es sei aber abzusehen, dass es da sowieso kein Geld gebe.
Nun frage ich mich: an wen kann/MUSS ich mich wenden, um den Schaden erstattet zu bekommen? Können die mir mit dem Haftungsausschluss einen Strick drehen, so dass ich letztendlich noch auf den Gutachterkosten sitzenbleibe? Eine Rechtsschutz hab ich leider nicht.
Für eine Antwort sehr dankbar grüßt Euch
mosi
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13.01.2004, 14:01
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Hatten wir das nicht hier: Waschanlage schon mal, oder liege ich jetzt ganz falsch? 
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Paddy
Lackierte Seite oben!
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13.01.2004, 15:04
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hallo patrick,
ja hatten wir schon, mir geht es jetzt aber darum, wer mein ansprechpartner ist bzw. wer rechtlich in haftung genommen werden könnte.
sprich: mache ich meine ansprüche direkt gegenüber dem waschanlagenbetreiber geltend oder kann ich ihn nicht haftbar machen?
mfg
mosi
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13.01.2004, 18:51
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Hi Mosi,
Dein Ansprechpartner ist derjenige, mit dem Du den Vertrag über die Fahrzeugwäsche geschlossen hast. Das müßte sich eigentlich vor Ort klären lassen.
Im Hinblick darauf, daß die Haftung für Beschädigungen bei nicht serienmäßigen Spoilern gem. AGB ausgeschlossen sind, sehe ich allerdings Probleme in der Durchsetzung. Eine Chance bleibt dann eigentlich nur noch, wenn die betreffende Klausel nach der Rechtsprechung als unwirksam angesehen wird. Diese Frage müßte einmal geprüft werden, ich kann's als IP-Spezialist leider nicht aus dem Stand beanworten.
Grüße aus Hamburg,
Christoph
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13.01.2004, 20:06
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Hi,
das ist doch eine Aufgabe für Andreas964C4Cabrio, dem letztens im thread "Geschichten, die das Leben schrieb" die juristische Aufgabenstellung zu dürftig war und der schon im Jurastudium nach eigener Schilderung alles gewußt hat.
Auf Andreas964C4Cabrio: Wie ist die Rechtslage ?
P.S. Es würde den hier versammelten Juristen sicher helfen, wenn Du den Text der AGB im Wortlaut besorgen könntest.
Grüße
Andibuch
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13.01.2004, 22:47
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Huch, ich werde genötigt! Ich mach das doch, um Geld zu verdienen, sapperlot! Viiiel Geld!!
Also gut, guckst Du hier, da steht praktisch alles drin, muss ich nicht selber schreiben!
Hervorzuheben:
Ebenfalls unzulässig sind Klauseln, die die Haftung für abgerissene Anbauten wie Spoiler, Spiegel oder Zierleisten ausschließen. Dies gilt zumindest dann, wenn es sich um serienmäßige Teile handelt.
Wir halten fest: "serienmäßige"...
<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR> An der Waschanlage hängt ein Schild mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen mit Haftungsausschluss für nicht serienmäßige Spoiler.
[/quote]
Wir halten fest: "nicht serienmäßige"...
Wir folgern: Ergo zulässig. Jura für Faule mit Google.
__________________
Gruß, Andreas
2003 911 (996) Carrera 4 Cabriolet
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14.01.2004, 00:58
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P.S. Man könnte nun noch treffend streiten, ob eine RUF-Spoiler auch noch als "serienmäßig" durchgehen könnte. Das wäre doch eine Aufgabe für den Kollegen Andibuch. Los Andibuch, leg los!
Ansonsten wird das Hauptproblem die Beweislast...
__________________
Gruß, Andreas
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14.01.2004, 09:37
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>Original erstellt von Andreas964C4Cabrio:
<STRONG>
[...]wird das Hauptproblem die Beweislast...</STRONG>[/quote]
Hallo Andreas + die anderen,
vielen Dank für Eure Infos!
Beweislast könnte wirklich ein Problem werden:
Der Schaden entstand am 17.12.2003. Ich habe keine Zeugen, nur die Kassenquittung. Und ich habe sofort vor Ort dem Mädchen an der Kasse Bescheid gesagt, die sich aber im Zweifelsfall wohl an nichts erinnern können wird. Heutzutage kann man ja froh sein, wenn man einen Job hat...
Sie hat mir gesagt, ich solle am nächsten Tag den Chef der Tanke anrufen, was ich dann auch gemacht habe.
Auskunft von ihm war: er habe damit direkt nichts zu tun, ich solle ein Gutachten anfertigen lassen, was er dann an die Versicherung weiterreichen würde.
Über Weihnachten war ich im Urlaub, aber jetzt will ich die Sache endlich angehen.
Ich möchte denen zeigen, dass ich mich auf keinen Fall verar.schen lassen werde. Frage: Gleich zum Rechtsanwalt? (ein netter Brief von ihm hätte vermutlich mehr Durchschlagskraft)
gruß
mosi
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mosis straßenelfer:
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14.01.2004, 18:16
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Bin auch kein Experte in Sachen Schadensersatzrecht. Es gibt m.E. keine eindeutige Rechtslage, aber es sollte einige Urteile geben. Würde angesichts des (relativ)niedrigen Streitwertes über einen befreundeten Anwalt zunächst einen entspannten aber klaren Brief (mit Kostenschätzung von Porsche( schreiben und schauen was passiert. Punkte für Haftung a. d. Grundlage vertraglichen Schadensersatzes sind klar:
Leitend ist in diesen Fällen der 'weiche' §9 AGBG - stellt allerdings in meiner Erinnerung ab auf Treu und Glauben etc.. woraus sich ergibt das wesentliche Pflichten nicht soweit ausgeschlossen werden können, das der 'Geist des Vertrages' gefährdet ist... Klauseln wie unmittelbare Anzeigepflicht etc. sind nichtig.
Würde a. d. ersten Blick ggf. darauf abstellen das eine Haftung des Kunden nur bei grob fahrlässigen Verstößen des Benutzers in Betracht kommt. Da ein grob fahrlässiges Verhalten Deinerseits im vorliegenden Fall nicht festzustellen ist verlangst Du Schadensersatz. Der Inhaber/Betreiber der Anlage sollte idealerweise dann beweisen müssen, daß er den Schaden nicht zu vertreten hat. Bin nicht sicher ob man sich auf den Pfad begeben sollte die 'Seriennähe' des Spoilers überhaut zu thematisieren..
Beweislast: Zusammenhang zw. Schaden und ursache waschanlage ist vermutlich nicht so schwer...
anyway, good luck.
Andreas
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14.01.2004, 22:46
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Nachdem Andreas964C4 sich zugegebenermassen recht geschickt aus der Affäre gezogen und mir den Ball wieder zugespielt hat, will ich nicht kneifen:
1. Die Beweislast ist bei dem geschiderten Sachverhalt in der Tat ein Problem. Ich bin hier deutlich anderer Meinung als mein Vorredner, der dritte Andreas in diesem thread. Wenn ich der Anwalt des Waschanlagenbetreibers wäre, würde ich als erstes Argument mal bringen: Ihr Porsche mag ja kaputt sein, aber ich bestreite, dass das überhaupt in der Waschanlage passiert ist. So wie mosi den Fall schildert, steht er da schon auf dem Schlauch. Für den Schadenseintritt in der Waschanlage hat er voll die Beweislast. Also mosi denk noch mal nach, ob nicht doch noch jemand dabei war, der die Verursachung in der Anlage bezeugen kann. Oder prozessualer Trick: Du trittst den Anspruch vor Erhebung einer Klage an eine dritte Person ab, dann könntest Du im Prozeß formal Zeuge sein. Ob Dir das Gericht glaubt, ist eine Frage der Beweiswürdigung.
2. Zur rechtlichen Würdigung:
Aus dem von Andreas964C4Cabrio gelinkten Artikel geht die Rechtslage schon recht deutlich hervor. Um die AGB in dem Fall von mosi wirklich seriös prüfen zu können, müßte man den ganzen Original Wortlaut kennen. Es besteht die Möglichkeit, dass die ganze Haftungsklausel wegen zu erheblicher Einschränkung der gesetzlichen Rechte komplett nichtig sein könnte.
Wenn man mal davon ausgeht, dass das nicht der Fall ist, sondern es auf die von Andreas964C4Cabrio offengelassene Frage ankommt, ob der Ruf-Spoiler als "serienmäßig" im Sinne der AGB gilt oder nicht, würde ich folgendes sagen: Zulässiger Sinn einer solchen Klausel kann doch nur sein, den Anlagenbetreiber vor Ansprüche zu schützen, die auf Schäden an Fahrzeugen gestützt werden, die durch An- und Umbauten nicht mehr dem üblichen Standard von Serien-PKW entsprechen. Allein die Tatsache, dass ein Anbau nicht vom Hersteller stammt, kann m.E. für den Haftungsausschluss nicht ausreichend sein. Hinzukommen muss, dass das Anbauteil wegen seiner baulichen Eigenart besonders schadensanfällig ist. mosi hat geschrieben, dass sein Spoiler "dem turbo1-Spoiler sehr ähnlich" sei. Wenn das der Fall ist, sein Ruf-Spoiler nicht gefährdeter als der serienmäßige turbo-spoiler ist, kann der Anlagenbetreiber ihm die Klausel nicht entgegenhalten. Wenn doch, hat er neben der Beweislast noch ein rechtliches Problem mit dem Haftungsausschluß.
Andreas964C4Cabrio: Einverstanden ? Wenn man das ganze noch tiefer juristisch analysieren will, es gibt einen Aufsatz "Padeck, Ekkehard: Rechtsprobleme bei Schadensfällen in Autowaschanlagen, VersR 1989, S. 541". Ich habe darauf leider keinen Zugriff, bei Andreas964C4Cabrio in der Firma ist doch anscheinend alles zum besten bestellt. Vielleicht hat der auch juris - Zugriff.
Grüße
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14.01.2004, 22:57
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An sich gelten insoweit die allgemeinen Haftungsgrundsätze, nach denen der Unternehmer eine ordnungsgemäße Vertragserfüllung schuldet und für ihm zuzurechnende (§ 286 Abs. 4 BGB) Leistungsstörungen Schadenersatz zu leisten hat. Dies bedeutet, dass er auch insoweit für jede Form von Fahrlässigkeit im Sinne von § 276 BGB und auch für die von ihm eingesetzten Erfüllungsgehilfen einzustehen hat.
Die Haftung aus positiver Vertragsverletzung ergibt sich bereits daraus, dass die im Zusammenhang damit stehenden Risiken aus dem Gefahrenbereich des Unternehmers hervorgegangen sind.Keinesfalls haftet der Betreiber einer Kfz-Waschanlage auch nur vergleichbar ähnlich streng, wie es bei der Gefährungshaftung üblich ist. Anders als für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges oder einer Eisenbahn besteht für Waschanlagen keine Gefährdungshaftung, die für den Fall des Schadenseintritts allein an den Betrieb einer als gefährlich eingestuften Maschine die Ersatzpflicht knüpft, ohne dass Verschulden vorliegen muss. Aus diesem Grunde sind auch allen Tendenzen in der Rechtsprechung entgegenzutreten, die die Verschuldenshaftung insoweit durchaus verbraucherfreundlich aufweisen möchten.
Allenfalls wäre der Gesetzgeber hier gefordert. Bezüglich der Beweislast gilt die Bestimmung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB.
Dies bedeutet, dass der Unternehmer im Rahmen der Haftung aus positiver Vertragsverletzung grundsätzlich dafür beweispflichtig ist, dass die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages aus Gründen unmöglich geworden ist, die nicht er - der Unternehmer - zu vertreten hat. Der Benutzer der Waschanlage muss also zunächst einmal beweisen, dass dem Unternehmer eine objektive Pflichtverletzung zur Last fällt und dass der Schaden auf diesem Umstand beruht. Alsdann muss der Betreiber beweisen, dass er die Folgen der positiven Vertragsverletzung nicht zu vertreten hat bzw. dass der Schaden auch bei Aufwendung pflichtgemäßer Sorgfalt nicht hätte vermieden werden können. "Eine Beweisführung mittels Anscheins- und Indizienbeweis erscheint möglich, wenn ein anderer Schluss als der gezogene ernstlich nicht in Betracht kommen darf. Der Nachweis des Benutzers, das Fahrzeug sei vor Nutzung der Waschanlage schadensfrei gewesen, dürfte allein jedoch für den Schluss auf das Verkratzen durch die Waschanlage nicht ausreichen können."
677
Eine andere Auffassung geht dahin, dass bei Schäden durch automatische Waschanlagen den Halter des beschädigten Kfz die Beweislast dafür trifft, dass ein Verschulden des Unternehmers im Sinne einer unerlaubten Handlung (§ 823 BGB) vorliegt.
678
Die Sicherungsmaßnahmen des Betreibers einer Waschanlage zum Schutz des Eigentums des Waschanlagenbenutzers müssen so umfassend sein, dass auch bei einem fehlerhaften Verhalten des Benutzers der Anlage keine Schäden entstehen. Nur gegen völlig ungewöhnliche und grob fahrlässige Verstöße des Benutzers der Waschanlage muss der Betreiber keine Sicherungsmaßnahmen treffen. Einer Hinweispflicht des Waschstraßenbetreibers auf Einstellung der Schweibenwischer in Ruhestellung bedarf es ebenfalls nicht. In Ruhestellung sind solche Scheibenwischer keiner besonderen Gefährung ausgesetzt. Verbleibt der Scheibenwischer aber in Bewegung, so handelt es sich um ein ganz unübliches und außergewöhnliches Ereignis. Dieses liegt im Risikobereich des Fahrzeugführers. Auf solche unsorgfältigen Erwägungen des Fahrzeugführers muss der Betreiber einer Waschstraße ebensowenig hinweisen wie z. B. darauf, dass die Fenster des Fahrzeuges zu schließen sind.
Die Haftung des Betreibers kann gemäß § 254 Abs. 1 BGB dann gemindert werden, wenn Umstände vorliegen, die ein Mitverschulden des Kunden begründen. Ein schadenursächliches Fehlverhalten bei der Bedienung seines Kfz während der Durchführung des Waschvorgangs oder das Missachten besonderer Hinweistafeln an der Anlage mit konkreten Verhaltensvorschriften für den Fahrzeugführer können eine schuldhafte Pflichtverletzung des Kunden begründen. Der Beweis dafür obliegt dem Unternehmer.
In der Regel schließen die Unternehmer ohnehin ihre gesetzliche Haftung durch die "Allgemeinen Waschbedingungen" aus oder begrenzen diese zumindest auf den unmittelbaren Fahrzeugschaden bzw. auf Schäden an Zubehörteilen sowie auf Lackschäden.
Die Rechtsprechung billigt überwiegend eine derartige Haftungsbegrenzung und sieht darin allgemein keinen Verstoß gegen §§ 305 ff. BGB (früher AGBG). Zumindest ist es zulässig, auf vertraglichem Wege Nebenkosten im Sinne des mittelbaren Kfz-Schadens (Rn 679d), wie beispielsweise Nutzungsausfallentschädigung, Mietwagenkosten und Unkostenpauschale bzw. Minderwert, rechtswirksam auszuschließen.
Demgegenüber ist ein Haftungsausschluss in AGB für Lackschäden, Beschädigungen der außen an der Karosserie angebrachten Teile, wie z. B. Zierleisten, Spiegeln, Antennen, Scheibenwischer und dadurch entstandenen Folgeschäden nach § 307 BGB unwirksam. Unwirksam soll auch eine Klausel sein, wonach Schäden nur unverzüglich vor Verlassen des Betriebsgeländes angezeigt werden können. Es vertrage sich nicht mit der sogenannten Kardinalpflicht, nämlich das Fahrzeug unbeschädigt in der Waschanlage zu reinigen, der formularmäßige Ausschluss der Haftung für leichte Fahrlässigkeit. Wenn allerdings Schäden nach Verlassen des Betriebsgeländes auch noch zu einem späteren Zeitpunkt wirksam angezeigt werden können, muss sich die Beweislast (im Rahmen eines gerechten Interessenausgleichs) zu Lasten des Benutzers auch bezüglich der subjektiven Pflichtverletzung umkehren.
Voraussetzung für die Wirksamkeit des Haftungsausschlusses ist allerdings der deutlich sichtbare Aushang der "Allgemeinen Waschbedingungen" am Ort des Vertragsabschlusses, der dem Kunden die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise vom Inhalt der Waschbedingungen Kenntnis zu nehmen. Unter dieser Prämisse kann nach herrschender Auffassung die angestrebte vertragliche Haftungsbegrenzung nicht als Überraschungsklausel im Sinne der §§ 305 c und 307 BGB angesehen werden, so dass der Haftungsausschluss im Geschäftsverkehr zwischen dem Unternehmer und seinem Kunden wirksam ist. Zu unterscheiden sind auch die auf dem "Waschzettel" oder dem Kassenbeleg deutlich erkennbar abgedruckten Geschäftsbedingungen. Diese sind sicherlich Vertragsbestandteil mit der Möglichkeit der Kenntnisnahme geworden. Befinden sich die Geschäftsbedingungen allerdings auf der Rückseite des "Waschzettels", muss auf der Vorderseite zumindest deutlich auf sie hingewiesen worden sein.
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14.01.2004, 23:05
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Hi Mosi,
mal ne ganz banale Frage: Hast du denn schon mal die Versicherung des Waschstraßenbetreibers kontaktiert - ich meine einfach mal mit einem kompetenten Sachbearbeiter gesprochen?
Je mehr Zeit vergeht, desto schlechter sind dann wahrscheinlich die Aussichten.
Und 'nen normalen Kostenvoranschlag würd ich einfach mal als 'Erstattungsgrundlage' nehmen.
Manchmal ist die welt nicht so kompliziert ....
Viel Erfolg!
Volker
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14.01.2004, 23:06
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Hallo 911street:
Auch ein netter Beitrag, entspricht wortgleich dem Text in
http://www.3sat.de/3sat.php?http://w...pecials/46383/
Könnte man so der Vollständigkeit halber mal drauf hiweisen.
Grüße
Andibuch
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<STRONG>Hallo 911street:
Auch ein netter Beitrag, entspricht wortgleich dem Text in
http://www.3sat.de/3sat.php?http://w...pecials/46383/
Könnte man so der Vollständigkeit halber mal drauf hiweisen.
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Stimmt.Fehler beim Kopieren.
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habe ich -wie Du lesen kannst- noch nicht verlernt.
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR> Verbleibt der Scheibenwischer aber in Bewegung, so handelt es sich um ein ganz unübliches und außergewöhnliches Ereignis. [/quote]
Dieser Richter muss ein Genie sein! 
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