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Alt 15.12.2004, 10:21
cptkirk cptkirk ist offline
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cptkirk
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<BLOCKQUOTE><font size="1" face="Verdana, Arial">Zitat:<HR>Original erstellt von Torge:
<STRONG>.....

Da der Gesetzestext annähernd gleich gefaßt ist und niemand hier bestreitet, dass die AU-Bescheinigung mitzuführen sei, ist analog wohl von einer Mitführungspflicht des TÜV-Berichtes auszugehen.

So, und jetzt können sich ja einmal die Juristen unter uns dazu äußern </STRONG>[/quote]

Hallo Torge,

bin auch kein Jurist, man müsste dazu einfach mal ein Grundsatzurteil, oder irgendwelche Ausführungsrichtlinien oder Kommentare finden.

Die AU-Bescheinigung dient ja dem Nachweis der Richtigkeit der AU Plakette, wie dies bei der HU Plakette der KFZ-Schein belegt (Eintrag vom SVA oder Stempel der Überwachungsorganisation). D.h. der schriftliche Nachweis der Plakette wird so erbracht, der HU-Bericht wäre hierfür nicht notwendig.

Grüße
Kirk

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Gruss,
cptkirk
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