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Alt 15.12.2004, 09:10
Torge Torge ist offline
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Torge
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Hallo,

also die Diskussion zur Pflicht zum Mitführen des TÜV-Berichtes hat mich schon interessiert und ich habe einmal ein wenig im www gesucht.

10 Beiträge und 5 Meinungen.

Unter Juris ist die aktuelle StVZO zu finden und da heißt es in § 29 Abs 10:

(10) Der Halter hat den Untersuchungsbericht mindestens bis zur nächsten Hauptuntersuchung und das Prüfprotokoll mindestens bis zur nächsten Sicherheitsprüfung aufzubewahren. Er oder sein Beauftragter hat den Untersuchungsbericht, bei Fahrzeugen nach Absatz 11 zusammen mit dem Prüfprotokoll und dem Prüfbuch, zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde bei allen Maßnahmen zur Prüfung auszuhändigen. Kann der letzte Untersuchungsbericht oder das letzte Prüfprotokoll nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten Zweitschriften von den prüfenden Stellen zu beschaffen oder eine Hauptuntersuchung oder eine Sicherheitsprüfung durchführen zu lassen.


In § 47a StVZO zur Abgasuntersuchung heißt es in Abs. 4:

(4) Die Prüfbescheinigung ist aufzubewahren. Der Fahrzeugführer hat sie der für die Durchführung der Hauptuntersuchung nach § 29 verantwortlichen Person sowie auf Verlangen zuständigen Personen und der Zulassungsbehörde zur Prüfung auszuhändigen. Kann die Prüfbescheinigung nicht ausgehändigt werden, hat der Halter auf seine Kosten eine Zweitschrift von der untersuchenden Stelle zu beschaffen oder eine Abgasuntersuchung durchführen zu lassen.

Da der Gesetzestext annähernd gleich gefaßt ist und niemand hier bestreitet, dass die AU-Bescheinigung mitzuführen sei, ist analog wohl von einer Mitführungspflicht des TÜV-Berichtes auszugehen.

So, und jetzt können sich ja einmal die Juristen unter uns dazu äußern
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